Wie wird der Gewinn aus Obstbau ermittelt?

Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 ist die neue Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 anzuwenden. Dabei ergeben sich auch Neuerungen für die Gewinnermittlung aus Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst bei Vollpauschalierung.

Was sind Intensivobstbau und Tafelobst?

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für Intensivobstbau zur Produktion von Tafelobst.

Intensivobstbau: Beim Intensivobstbau erfolgt der Anbau in der Regel in Form von Plantageanlagen. Auch der Anbau von Bio-Obst kann Intensivobst sein, nicht darunter fallen Streuobstflächen.

Tafelobst: Das Tafelobst ist ohne weitere Zubereitung zum Verzehr geeignet. Industrieobst hingegen ist Obst, das nicht für den unmittelbaren Verzehr, sondern für die Weiterverarbeitung produziert wird, wie z. B. Mostproduktion, Safterzeugung.

Werden sowohl Tafel- als auch Industrieobst in einer Anlage produziert, bestimmt sich die Zuordnung nach dem Überwiegen. Überwiegt das Tafelobst, so ist die gesamte Fläche der Intensivobstanlage der Tafelobstproduktion zuzurechnen, und es gelten auch in diesem Fall die nachstehend beschriebenen Bestimmungen.

Vollpauschalierung bis höchstens 10 Hektar

Bei vollpauschalierten Landwirten beträgt der Gewinn aus dem Obstbau 42 % (bis 2014: 39 %) vom Einheitswert. Neu ist, dass der Obstbau nur so lange zur Vollpauschalierung zählt, solange das Flächenausmaß von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst 10 ha nicht übersteigt.

Wenn die Fläche über der Grenze von 10 ha liegt, muss der Gewinn ab 2015 für die gesamte Produktion von Tafelobst durch Intensivobstanlagen mittels Teilpauschalierung errechnet werden. Die Vollpauschalierung entfällt bereits für das Jahr 2015, wenn zum 31.12.2014 die Grenze von 10 ha überschritten wurde.

Berechnung des Gewinns aus dem Obstbau: Von den Betriebseinnahmen, die auf die Bewirtschaftung der Intensivobstanlagen entfallen (inkl. USt), werden 70 % Betriebsausgabenpauschale abgezogen. Daneben können auch Aufwendungen für Löhne und Lohnnebenkosten abgezogen werden – maximal jedoch in Höhe der Betriebseinnahmen. Aus der Tafelobstproduktion kann kein Verlust entstehen.

Berechnung des Gewinns aus Vollpauschalierung: Wenn der Gewinn aus der Obstproduktion durch eine Teilpauschalierung ermittelt werden muss, ist der Einheitswert, der auf die Intensivobstanlage entfällt, bei der Berechnung des Grundbetrags auszuscheiden.

Wie werden diese 10 ha berechnet?

Bei der Berechnung der 10 ha sind alle vom Landwirt bewirtschafteten Flächen hinzuzurechnen. Daher zählen zur Fläche auch zugepachtete, zugekaufte und in Nutzung genommene Flächen. Alle verpachteten Flächen, die jemand anderer nutzt, können hingegen von der eigenen Fläche abgezogen werden.

Stand: 21. Dezember 2015