Bei der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung wird die Einkommensteuer im Wesentlichen auf Basis des Einheitswerts oder von flächenabhängigen Durchschnittssätzen bemessen. Fallen Einkünfte unter diese Vollpauschalierung, so sind Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung. Bestimmte Ausgaben, wie z. B. bezahlte Pachtzinsen, sind jedoch dennoch als Betriebsausgaben abzugsfähig. Außerordentliche Einnahmen sind gesondert in der Steuererklärung anzugeben und zu versteuern. Die Vollpauschalierung ist in einer eigenen Verordnung geregelt und kann nur zur Anwendung kommen, wenn keine Buchführungspflicht besteht, nicht freiwillig Bücher geführt werden oder in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht Umsätze von jeweils mehr als € 400.000,00 erzielt werden.
Zudem sind im Wesentlichen zum 31.12. des Vorjahres folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Der Einheitswert des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darf den Betrag von € 75.000,00 nicht übersteigen.
- Die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche darf 60 Hektar nicht übersteigen.
- Die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten darf 120 nicht nachhaltig übersteigen.
Weiters darf die große Beitragsgrundlagenoption bei der SVA der Bauern für das entsprechende Jahr nicht ausgeübt werden und ein Antrag auf Teilpauschalierung weder für das Veranlagungsjahr gestellt werden noch durfte er in den letzten vier Jahren gestellt werden (5-jährige Bindungswirkung des Antrages).
Zu den einzelnen oben genannten Bestimmungen gibt es noch weiterführende detaillierte Regelungen. Zudem sind auch für bestimmte Bereiche, wie z. B. für Gartenbau, Weinbau, Obstbau und Forst weitere Voraussetzungen erforderlich.
Stand: 26. März 2018