Stundungen und Ratenzahlungen bei der Finanz: Was ist bis Ende September 2020 besonders zu beachten?

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde bezüglich Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten bei der Finanz auf Grund der Corona-Krise spezielle befristete Regelungen geschaffen. Hier kommt dem Ende des Monats September 2020 besondere Bedeutung zu.

Stundungen

Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.

Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, fallen laut dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht unter diese automatische Stundungsverlängerung.

Ratenzahlung

Die Änderungen im Konjunkturstärkungsgesetz sehen dann weiter vor, dass das Finanzamt auf Antrag die Entrichtung von Abgaben in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen hat, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust hinsichtlich einer bereits zuvor bewilligten Ratenzahlung nach diesen Bedingungen eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30. September 2020, eingebracht wird. Sofern hinsichtlich dieser Ratenbewilligung kein Terminverlust eintritt, hat das Finanzamt, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, auf Antrag die Entrichtung in angemessenen Raten für weitere sechs Monate zu gewähren.

Um für die gestundeten Abgaben nach dem 15. Jänner 2021 (siehe oben) eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen daher unbedingt zeitgerecht, dh bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen. Andernfalls werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und können Zahlungserleichterungen nur im Rahmen der allgemeinen Regeln der Bundesabgabenordnung erwirkt werden.

Stand: 16. September 2020

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