Benötigt ein Landwirt eine Registrierkasse?

Ab 1.1.2016 treten die neuen Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht in Kraft.

Vollpauschalierer sind ausgenommen

Sofern der Landwirt seinen Gewinn auf der Grundlage der Vollpauschalierung ermittelt, muss er keine Registrierkasse anschaffen, wenn er auch die Umsatzsteuer pauschal ermittelt. Er ist ebenfalls von der Belegerteilungs- und Einzelaufzeichnungspflicht ausgenommen.

Wird der Gewinn jedoch durch die Teilpauschalierung ermittelt, unterliegt der Landwirt der Belegerteilungs-, Einzelaufzeichnungs- und Registrierkassenpflicht, wenn die unten genannten Grenzen überschritten werden.

Was bedeutet Registrierkassenpflicht?

Ab 1.1.2016 müssen alle Betriebe, die bestimmte Grenzen überschreiten, alle Bareinnahmen mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder mit einem sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln erfassen. Ein Landwirt hat betriebliche Einkünfte, daher kann auch er unter die Registrierkassenpflicht fallen. Nicht betroffen sind z. B. Vermieter und Verpächter.

Die Registrierkassenpflicht tritt ein

  • ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 netto je Betrieb, wenn
  • davon über € 7.500,00 netto als Barumsätze gelten.

Zum Barumsatz zählen:

Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie beispielsweise Zahlung mit dem Mobiltelefon).

Belegerteilungs- und Einzelaufzeichnungspflicht

Mit 1.1.2016 treten auch die neue Belegerteilungs- und die Einzelaufzeichnungspflicht in Kraft.

Belegerteilungspflicht

Unternehmer müssen für jede empfangene Barzahlung einen Beleg ausstellen. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes und vom Betrag der Barzahlung. Der Kunde muss diesen Beleg entgegennehmen und aufbewahren, bis er den Betrieb verlassen hat.

Einzelaufzeichnungspflicht

Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen.

Ausnahmen

„Automaten und Selbstbedienungsumsätze“

Automaten, die vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen wurden, sind bis 31.12.2026 ausgenommen. Wenn der Einzelumsatz € 20,00 nicht übersteigt, ist ein Nachrüsten für Altautomaten nicht erforderlich. Auch Neuautomaten, die nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen werden und bei denen der Einzelumsatz € 20,00 nicht übersteigt, sind ausgenommen. Bei anderen Neuautomaten gelten alle drei Verpflichtungen ab 1.1.2017.

Entnimmt der Kunde eine Ware selbst und wirft das Geld danach in eine Kassabox (wie z. B. bei Blumen, Obst zum Selberpflücken, Nutzung präparierter Langlaufloipen) gelten dieselben Regelungen wie bei Automaten.

Weitere Ausnahmen

Von allen drei Verpflichtungen ausgenommen sind z. B.

  • Umsätze, die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten getätigt werden, bis zu einer Umsatzgrenze von € 30.000,00 (jährlich, je Betrieb), beispielsweise der Verkaufsstand am Bauernmarkt,
  • Umsätze wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe von begünstigten Körperschaften (wie z. B. kleine Vereinsfeste) und
  • unter bestimmten Voraussetzungen auch Online-Shops.

Was ist zu beachten, wenn Registrierkassenpflicht besteht?

Verpflichtung gilt ab 1.1.2016

Die Pflicht besteht grundsätzlich ab 1.1.2016. Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse dann auch bestimmte Sicherheitseinrichtungen aufweisen, die gegen Manipulation schützen sollen.

Was ist bei der Anschaffung einer Registrierkasse zu beachten?

Eine Registrierkasse ist jedes elektronische Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung und Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt werden kann. Die Registrierkasse muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z. B. Führung eines Datenerfassungsprotokolls).

Eine Registrierkasse muss nicht unbedingt eine herkömmliche Kassa sein.

Serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktionen sind ebenfalls Registrierkassen, genauso wie ein Computer mit einem einschlägigen EDV-Programm und einem Drucker.

Achtung: Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse spezielle technische Sicherheitseinrichtungen aufweisen, damit die Daten nicht manipuliert werden können. Wenn Sie eine Registrierkasse kaufen, vereinbaren Sie mit Ihrem Kassenhersteller, dass sie im Laufe des nächsten Jahres nachgerüstet wird, sodass Ihre Registrierkasse alle Bestimmungen erfüllt, die ab dem 1.1.2017 gelten werden.

Steuerliche Begünstigungen

Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem bis 31.12.2016 angeschafft, kann eine Prämie in der Höhe von € 200,00 in Anspruch genommen werden. Die Anschaffungskosten können zur Gänze sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Strafen

Wird keine Registrierkasse verwendet, liegt grundsätzlich eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit bis zu € 5.000,00 Strafe zu zahlen ist, und die Finanz zweifelt die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung an.

Es wird jedoch in den ersten drei Monaten des neuen Jahres keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen geben.

Von 1.4.-30.6.2016 wird auch von Strafen abgesehen werden, wenn der Betrieb besondere Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht glaubhaft machen kann, wie z. B. wenn der Hersteller der Registrierkasse Schwierigkeiten bei der Lieferung hat.

Achtung: Diese Gründe sollten dokumentiert werden, damit bei einer Kontrolle ein Beweis vorgelegt werden kann.

Unabhängig davon wird die Hinterziehung von Abgaben jedenfalls verfolgt und bestraft.

In der Regel sind bei diesem Thema eine Menge betriebsbezogener Fragen zu beachten. Deshalb empfehlen wir, eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Stand: 21. Dezember 2015