Wie wird der Gewinn aus dem Betrieb einer Intensivobstanlage zur Produktion von Tafelobst ermittelt?

Der Gewinn aus dem Betrieb einer Intensivobstanlage ist laut Einkommensteuer-Richtlinien grundsätzlich wie folgt zu ermitteln:

Obstbaufläche bis 10 ha

Ist die selbst bewirtschaftete Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst höchstens 10 ha, so erfolgt keine gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Obstbau.

Der Gewinn aus Obstbau wird hier bei vollpauschalierten Landwirten durch Anwendung des landwirtschaftlichen Gewinnprozentsatzes von 42 % auf den Einheitswert ermittelt. Dies gilt auch für den Gewinn aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst, wenn deren Flächenausmaß 10 ha nicht übersteigt.

Obstbaufläche größer als 10 ha

Ist die entsprechende Grundfläche größer als 10 ha, so ist der Gewinn aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Teilpauschalierung) gesondert zu ermitteln.

Die Betriebsausgaben sind dabei mit 70 % der auf die Bewirtschaftung der Intensivobstanlagen für Tafelobst entfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich USt) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz können die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.

Ist der Gewinn aus Obstbau gesondert zu ermitteln, so ist der Einheitswert, der auf die für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst genutzten Grundflächen entfällt, bei der Berechnung des Grundbetrages auszuscheiden.

Übergänge

Übersteigt am 31. Dezember eines Jahres das Flächenausmaß von selbst bewirtschafteten Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst 10 ha, ist der Gewinn aus diesen Flächen ab dem folgenden Jahr mittels Teilpauschalierung zu ermitteln.

Übersteigt am 31. Dezember eines Jahres das Flächenausmaß von selbst bewirtschafteten Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst 10 ha nicht, ist der Gewinn ab dem folgenden Jahr mittels Vollpauschalierung zu ermitteln, es sei denn, die Vollpauschalierung ist aus anderen Gründen nicht möglich.

Stand: 27. Dezember 2018