Wie werden BSVG-Pensionen ab 1.1.2021 angepasst?

Der allgemeine Anpassungsfaktor für Pensionen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wurde für das Kalenderjahr 2021 mit 1,015 (daraus ergibt sich eine Erhöhung von 1,5%) festgelegt. Weil gerade die Bezieher kleiner und mittlerer Pensionen aber oftmals überdurchschnittlich von steigenden Lebenserhaltungskosten betroffen sind, werden die Pensionsbezüge dieser Personengruppe zur Stärkung ihrer Kaufkraft um mehr als eine allgemeine Inflationsabgeltung erhöht.

Gesamtpensionseinkommen als Bezugsgröße

Die Anpassung erfolgt gestaffelt und orientiert sich am Gesamtpensionseinkommen, also der Summe aller Bezüge aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die zum 31.12.2020 nach den jeweils geltenden Bestimmungen ein Anspruch bestanden hat (einschließlich Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitspension in der tatsächlich gebührenden Höhe). Ob zum Stichtag ein Anspruch gegeben war, wird dabei ohne Berücksichtigung der Ruhens- und Wegfallbestimmungen sowie bestimmter Sonderregelungen für den Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension beurteilt.

Nicht zum Gesamtpensionseinkommen zählen hingegen Kinderzuschüsse, Ausgleichszulagen, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31.12.2020 endet, und Hinterbliebenenpensionen, bei denen sich zum 31.12.2020 aufgrund der Berechnung des Hinterbliebenenanteils an der Bemessungsgrundlage des Verstorbenen oder wegen der Anrechnung eigener Bezüge kein Auszahlungsbetrag ergibt.

Pensionserhöhung 2021

Ab dem 1.1.2021 wird das Gesamtpensionseinkommen

  • wenn es sich auf weniger als € 1.000,00 monatlich beläuft um 3,5%,
  • wenn es zwischen € 1.000,00 und € 1.400,00 monatlich beträgt um einen linear von 3,5% auf 1,5% absinkenden Wert,
  • wenn es zwischen € 1.400,00 und € 2.333,00 monatlich beträgt um 1,5% (Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021) und
  • wenn es sich auf mehr als € 2.333,00 monatlich beläuft um pauschal € 35,00

erhöht.

Sofern mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen werden, muss der zustehende Erhöhungsbetrag im Verhältnis der Pensionsbezüge zueinander aufgeteilt werden.

Stand: 16. Dezember 2020

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