Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Begutachtungsentwurf des Konjunkturstärkungsgesetzes (KonStG 2020) versandt. Darin finden sich neben einer Vielzahl von Änderungen auch Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Investitionen. Die folgenden Ausführungen basieren auf dem Gesetzesentwurf und den dazugehörigen Erläuterungen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Degressive Abschreibung
Alternativ zur linearen Abschreibung soll für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen werden. Diese degressive Absetzung für Abnutzung soll nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% erfolgen. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Der höhere AfA-Betrag zu Beginn der Nutzungsdauer vermindert die Steuerbemessungsgrundlage und soll so Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen.
Für folgende Wirtschaftsgüter soll die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen sein:
- unkörperliche und gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Gebäude und Mieterinvestitionen
- PKW und Kombis (außer bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung) und
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Darunter fallen Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe und Brennstofftanks wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen sowie Luftfahrzeuge.
Für Gebäude soll jedoch eine gesonderte Form einer beschleunigten linearen Abschreibung vorgesehen werden (siehe unten).
Im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann man wählen, ob die lineare oder die degressive AfA zur Anwendung kommen soll. Bei Wahl der degressiven AfA, kann der AfA-Satz innerhalb eines Höchstausmaßes von 30% frei gewählt werden. Dieser Prozentsatz ist laut Erläuterungen zum Gesetzesentwurf unverändert fortzuführen.
Die Inanspruchnahme der degressiven AfA soll unabhängig von der Gewinnermittlungsart möglich sein (Voraussetzungen sind zu beachten), auch im außerbetrieblichen Bereich, wobei für Gebäude eine Sonderregelung zu beachten ist. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei Vornahme einer degressiven AfA aufrecht.
Hat man nach der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist man in den Folgejahren daran gebunden. Ein Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode ist zulässig, nicht zulässig ist hingegen der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung. Für unterschiedliche Wirtschaftsgüter können unterschiedliche Abschreibungsmethoden gewählt werden.
Die Neuregelung soll für Wirtschaftsgüter anzuwenden sein, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden.
Beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, soll eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen werden. Dies soll laut Erläuterungen zum Gesetzesentwurf auch für eingelegte Gebäude gelten, wenn diese nach dem 30. Juni 2020 im Privatvermögen angeschafft wurden und zu einem späteren Zeitpunkt ins Betriebsvermögen eingelegt werden.
Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5%, bzw 1,5% bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, soll die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nun das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes (7,5% bzw. 4,5%), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5% bzw. 3%) betragen. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher (2,5% bzw. 1,5%). Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) anwendbar. Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind sollen hier die Prozentsätze 4,5% im ersten Jahr, 3% im Folgejahr und 1,5% im zweitfolgenden Jahr gelten.
Stand: 29. Juni 2020