Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf seiner Website erste Informationen bekannt gegeben, wie der angekündigte Umsatzersatz geregelt werden soll. Weitere Eckpunkte wurden zudem am 6.11.2020 in einer Pressekonferenz dargestellt.
Geplant ist, dass Unternehmen, die unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) hinsichtlich ihres Umsatzes schwer betroffen sind und die Voraussetzungen der künftigen Richtlinie erfüllen, den Umsatzersatz via Finanzonline bis spätestens 15.12.2020 beantragen können. Dies gilt für bestimmte Branchen (richtet sich nach ÖNACE), die in der zu erarbeitenden Richtlinie aufgezählt werden.
Bis zu 80 % des Umsatzes für den in der Verordnung vorgesehenen Zeitraum (Zeitraum der angeordneten Schließung) sollen ersetzt werden. Die Bemessungsgrundlage soll aus Vergangenheitsdaten von der Finanzverwaltung automatisch ermittelt werden. Der maximale Auszahlungsbetrag ist pro Unternehmen mit € 800.000,00 gedeckelt, bestimmte Corona-Hilfen werden gegengerechnet.
Bei Antrag werden die getätigten Angaben plausibilisiert und im Nachhinein durch die Finanzverwaltung kontrolliert.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html.
In einer Pressekonferenz des Finanzministers vom 6.11.2020 wurden weitere Eckpunkte dargestellt:
- Voraussetzung für den Umsatzersatz ist
- Sitz, Betriebsstätte oder operative Tätigkeit in Österreich
- Kein Insolvenzverfahren
- Arbeitsplatzgarantie von 3. – 30.11.2020
- Ein Antrag ist ab 6.11.2020 möglich
- Die Hilfen werden binnen 14 Tagen überwiesen
- Der Fixkostenzuschuss 1 muss nicht gegengerechnet werden, die Kurzarbeit wird nicht abgezogen
- Neue Umsätze durch Umstieg auf Lieferung bei Restaurants und Umsätze aus Geschäftsreisen bei Hotels müssen nicht berücksichtigt werden.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 6.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Die Veröffentlichung der entsprechende Richtlinie bleibt abzuwarten.
Stand: 06. November 2020