Das Umsatzsteuergesetz befreit mit einer eigenen Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Dabei muss es sich laut Gesetz um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handeln, und nachgewiesen werden, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Auch die Umsätze von Privatlehrern an solchen Einrichtungen und auch an öffentlichen Schulen sind von der Umsatzsteuer befreit.
Ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigte nun auch Bestimmungen einer zwingend anzuwendenden EU-Verordnung. Diese EU-Verordnung regelt, dass, wenn eine Schule bzw. schulähnliche Einrichtung vorliegt und Leistungen ausgeführt werden, die entsprechend dieser Verordnung
- als Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie
- als Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient,
zu qualifizieren sind, die Steuerbefreiung unabhängig vom Vorliegen einer mit öffentlichen Schulen vergleichbaren Tätigkeit anzuwenden ist.
Die kürzlich überarbeiteten österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien führen nun auch aus, dass ein Unternehmer ab 1.1.2019 nachweisen muss, dass keine mit öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird, falls er die Befreiung unter Berufung auf die EU-Mehrwertsteuerrichtlinien nicht gegen sich gelten lassen möchte.
Die Umsatzsteuerrichtlinie listet nun einige Bildungseinrichtungen auf, bei denen ab 1.1.2019 von der Vergleichbarkeit der Zielsetzung auszugehen ist, wie z. B. bestimmte Privatschulen, private Hochschulen oder Fachhochschulen.
Bei anderen Bildungseinrichtungen ist ab 1.1.2019 von einer vergleichbaren Zielsetzung auszugehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, wie z. B. eine bestimmte Zertifizierung. Inhalt und Umfang des Lehrstoffs, Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sind für die Vergleichbarkeit der Zielsetzung nicht beachtlich.
Umsätze aus einem Unterricht, der den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat (z. B. Yoga-Kurse, Veranstaltungen mit esoterischem Inhalt, Kochkurse), fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.
Laut Umsatzsteuerrichtlinien ist außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen der EU-Verordnung die Steuerbefreiung anzuwenden, wenn bei einer Schule bzw. schulähnlichen Einrichtung eine mit öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit vorliegt.
Stand: 26. Februar 2018