Ein aktueller Erlass des Finanzministeriums widmet sich u. a. dem Thema durchlaufende Posten in der Registrierkasse. Durchlaufende Posten sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und auf Rechnung eines anderen einnimmt oder ausgibt (z. B. Ortstaxen bei Zimmervermietung). Das muss für den Kunden auch erkennbar sein.
Solche durchlaufenden Posten sind keine Bareinnahmen, deshalb müssen sie auch nicht in der Registrierkasse erfasst werden.
Werden sie freiwillig erfasst, hat der Beleg grundsätzlich den Anforderungen an Registrierkassenbelege zu entsprechen. Auf die elektronische Signatur kann aber verzichtet werden.
Wird ein durchlaufender Posten gemeinsam mit einem Barumsatz in der Registrierkasse eingegeben und ein gemeinsamer Beleg erstellt, muss der Beleg den Sicherheitsanforderungen entsprechen und auch mit einer Signatur versehen werden.
Durchlaufende Posten liegen vor, wenn ein Landwirt in seinem Bauernladen Produkte anderer Landwirte verkauft, der Verkauf im Namen und auf Rechnung des jeweils anderen erfolgt und dies dem Käufer erkennbar ist. Solche Verkäufe können, müssen aber nicht in der Registrierkasse erfasst werden. Jedenfalls muss auf den ausgestellten Belegen ersichtlich sein, dass die Ware im Namen und auf Rechnung eines anderen verkauft wurde.
Stand: 28. Dezember 2016