Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen.
Für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Höhe von 10 % zur Anwendung kommen. Da in der Gastronomie nichtalkoholische Getränke – im Gegensatz zum Handel – typischerweise offen abgeben werden, soll dies als Abgrenzungsmerkmal dienen. Unter offenen Getränken sind auch Getränke zu verstehen, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (z. B. Würstelstand, Kantine; nicht jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie Getränkeautomaten). Auch die in der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) eingehobene Zusatzsteuer auf offene nichtalkoholische Getränke wird entfallen. Dies gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden.
Bei Gutscheinen für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wurden die steuerfreien Beträge angehoben (siehe gesonderter Artikel).
Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die bisher die Voraussetzungen für eine 50%ige Abzugsfähigkeit erfüllt haben, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum Jahresende zu 75 % statt 50 % absetzbar.
Mit 1. Juli 2020 wird für Schaumweine ein Nullsatz im Schaumweinsteuergesetz vorgesehen.
Auch die Pauschalierung für die Gastwirtschaft soll geändert werden. Die Betriebsausgaben werden im Zuge dieser Pauschalierung mittels drei Teilpauschalen durchgeführt: einer Grundpauschale, einer Energie- und Raumpauschale und der Mobilitätspauschale. Für bestimmte Gastronomiebetriebe soll nun die Pauschalierungsgrenze von € 255.000,00 auf € 400.000,00 und die Grundpauschale erhöht werden. Für diese Betriebe soll unter anderem auch die Mobilitätspauschale in Abhängigkeit von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde, in welcher sich der Betrieb befindet, erhöht werden. Die Novellierung der Verordnung war bei Drucklegung noch in Begutachtung. Die Veröffentlichung der endgültigen Verordnung bleibt abzuwarten.
Weiters wurde seitens der Bundesregierung angekündigt, die Umsatzsteuer unter anderem für Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % zu senken. Auch hier waren die gesetzlichen Regelungen bei Drucklegung noch abzuwarten.
Stand: 29. Juni 2020