Mit dem „Kontrollsechstel“ brachte das Steuerreformgesetz 2020 eine bedeutende Neuerung für die steuerliche Begünstigung bestimmter Sonderzahlungen (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld), die sich in zahlreichen Fällen schon im laufenden Jahr auf die Lohnverrechnung auswirken wird.
Sonderzahlungen werden grundsätzlich nicht mit dem progressiv gestaffelten Steuertarif, sondern mit festen Einkommensteuersätzen besteuert. Diese Begünstigung ist aber auf Sonderzahlungen im Ausmaß von höchstens einem Sechstel der laufenden Jahresbezüge („Jahressechstel“) begrenzt. Dieses Jahressechstel wird bei der unterjährigen Auszahlung der Sonderzahlungen durch eine Hochrechnung der laufenden Bezüge ermittelt.
Neu ist, dass das Jahressechstel zum Jahresende oder bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses als Kontrollsechstel auf Basis der tatsächlich ausbezahlten laufenden Bezüge neu ermittelt werden muss. Übersteigen die begünstigt besteuerten Sonderzahlungen dieses Kontrollsechstel, dann muss der übersteigende Betrag im Rahmen der letzten Auszahlung (das heißt im Dezember oder im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses) mit dem progressiv gestaffelten Einkommensteuertarif nachversteuert werden. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber die Monate, in denen die Sonderzahlungen ausbezahlt wurden, in seiner Lohnverrechnung aufrollen und korrigieren.
Die Ermittlung des Kontrollsechstels kann dann zu einer Nachversteuerung führen, wenn die laufenden Bezüge schwanken, weil z. B. die Arbeitszeit unterjährig herabgesetzt wurde oder geleistete Überstunden in unregelmäßigen Abständen vergütet wurden. Auch entgeltfreie Zeiträume, wie z. B. ein langer Krankenstand oder ein unbezahlter Urlaub, können eine Nachversteuerung auslösen. Ohne Auswirkung bleiben lediglich Mutterschutz- und Elternkarenzzeiten.
Möglicherweise betroffene Arbeitnehmer sollten vorab informiert werden, um Überraschungen am Jahresende zu vermeiden.
Stand: 24. März 2020