Bei der Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung ist der Grundbetrag des Gewinns mittels des Durchschnittssatzes von 42 % vom maßgebenden Einheitswert zu ermitteln.
Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gilt entsprechend der Pauschalierungsverordnung
- der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen
- zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und
- abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen.
Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge sind entsprechend zu berücksichtigen. Der maßgebliche Einheitswert umfasst auch bestimmte Einheitswertzuschläge, wie z. B. für Direktzahlungen der „ersten Säule“ oder für überdurchschnittliche Tierhaltung, Obstbau, Sonderkulturen.
Stellen landwirtschaftlich genutzte Flächen bewertungsrechtlich Grundvermögen dar, so sind diese laut Einkommensteuerrichtlinien mit dem Wert, der sich aus der Multiplikation der Fläche mit dem Hektarsatz des jeweiligen Betriebszweigs ergibt, dem Einheitswert hinzuzurechnen.
Zupachtungen und Verpachtungen
In Bezug auf die Zurechnung einer Zu- oder Verpachtung kommt es nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf die Bewirtschaftung während des Veranlagungszeitraums an. Im Zweifel gilt die Regel: „Wer die Ernte hat, der hat die Zurechnung“.
Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen, der Zu- und Verkäufe bzw. der zur Nutzung übernommenen und überlassenen Flächen bestimmt die Bundesabgabenordnung:
Für die Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen ist der Hektarsatz des eigenen Betriebs maßgeblich, der sich nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen ergibt. In Ermangelung eines eigenen Hektarsatzes ist der Hektarsatz des Verpächterbetriebs zugrunde zu legen.
Auch bestimmte auf die Zupachtungen und/oder Verpachtungen entfallende Einheitswertzuschläge sind entsprechend hinzuzurechnen.
Stand: 27. Juni 2018