Um als Land- und Forstwirt den Gewinn mittels Vollpauschalierung ermitteln zu können, ist u. a. zu beachten, dass zum 31.12. des Vorjahres die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig übersteigen darf.
In den Einkommensteuerrichtlinien ist die Rechtsansicht des BMF zu vielen Details dieser Regelung enthalten. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Punkte:
Die Grenze bezieht sich auf die Zahl der im Eigentum des Landwirts befindlichen Tiere bzw. auf Tiere, die dem Landwirt überlassen wurden (z. B. Lohnmast oder im Rahmen einer Betriebspacht). Vieh auf Fremdalmen (Zinsvieh) ist dagegen dem Vieheigentümer und nicht dem Almbewirtschafter bzw. Almeigner zuzurechnen. Auch eine Agrargemeinschaftsalm, an der der Vieheigentümer beteiligt ist, ist wie eine Fremdalm zu sehen. Gleiches gilt auch bei Vieh, das auf Gemeinschaftsalmen aufgetrieben wird. Sind Gemeinschaftsställe (Kooperationen) als eigenständige Mitunternehmerschaft anzusehen, so ist das eingestellte Vieh dieser Mitunternehmerschaft zuzurechnen (Kooperationen werden in diesem Artikel nicht behandelt).
Für die Berechnung der Vieheinheiten ist der Vieheinheitenschlüssel des Bewertungsgesetzes maßgeblich. Für die Vieheinheitengrenze sind daher nur jene Tiere maßgeblich, für die ein Vieheinheitenschlüssel festgelegt ist, wobei für Jungsauen und -eber, Zuchtsauen und -eber, Babyferkel, Legehennen und Kleinpferde Besonderheiten zu beachten sind.
Maßgeblich ist der Bestand bzw. die Jahresproduktion von Tieren.
Als Bestand wird der durchschnittliche Bestand von Tieren der letzten drei Jahre betrachtet. Die Bestände sind jeweils zum Monatsersten eines Kalenderjahres zu ermitteln und die Summe ist durch 12 zu dividieren. Alternativ dazu kann eine Zählung an 13 Stichtagen (zusätzlicher Termin am 15. Juli) erfolgen. Gibt es genauere Datenaufzeichnungen, so sind diese zu verwenden. Wurde der Bestand gegenüber den Vorjahren wesentlich gesteigert, ist nur der Bestand des laufenden Jahres heranzuziehen. Wesentlich ist eine Steigerung um mehr als 25 %. Für Legehennen gelten besondere Bestimmungen.
Die Jahresproduktion ist die Summe der im Jahr erzeugten Tiere. Bei Masttieren entspricht dies der Summe der im Jahr verkauften und der für den Privatverbrauch verwendeten Tiere. Bei einer unterschiedlichen Zahl von Umtrieben pro Jahr ist auf die nachhaltige Jahresproduktion abzustellen (Durchschnitt der Produktion des zu beurteilenden Jahres und der zwei vorangegangenen Jahre). Wurden die Produktionskapazitäten gegenüber den Vorjahren wesentlich gesteigert, ist nur die Produktionskapazität (Zahl der gehaltenen Masttiere) des laufenden Jahres beachtlich.
Überschreitet die nachhaltige Jahresproduktion daher im zu beurteilenden Jahr die Vieheinheitengrenze, ist ab dem folgenden Jahr eine Vollpauschalierung nicht mehr zulässig.
Der Vieheinheitenschlüssel stellt auf einen durchschnittlichen Futtereinsatz bis zur Erreichung des Produktionszieles ab. Erfolgt die Vor- und Endaufzucht in verschiedenen Betrieben, ist eine anteilige Aufteilung des Vieheinheiten-Satzes pro Tier nach dem Futterbedarf der jeweiligen Kategorie vorzunehmen.
Betragen die Vieheinheiten auf Grund des Bestandes und/oder der Jahresproduktion in einem Jahr mehr als 120, kann auf Antrag die Vollpauschalierung auch im folgenden Jahr beibehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Vieheinheitengrenze nur vorübergehend überschritten wurde.
Stand: 25. September 2018