Im Zuge der letzten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien hat das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsauffassung zu Einkünften aus Verkauf von Fischereikarten erweitert.
Fischereikarten
Wendet ein Land- und Forstwirt die Vollpauschalierung an, so ist der Verkauf von Fischereikarten unter folgenden Voraussetzungen gesondert zu erfassen:
- Das Entgelt wird nicht nach der Menge bzw. Anzahl der gefangenen Fische abgerechnet und
- der Verkauf wurde nicht im Einheitswert für Angelfischerei berücksichtigt.
Angelsportzentren, Partyteiche
Teichflächen, die ausschließlich mit nicht selbst aufgezogenen fangfertigen Fischen besetzt werden (Angelsportzentren oder Partyteiche), gehen über das Ausmaß land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung hinaus und stellen einen Gewerbebetrieb dar.
Stand: 27. Dezember 2018