Was bringt der Familienbonus Plus ab 2019?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe (€ 1.500,00 pro Jahr). Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Verkehrsabsetzbetrag jedoch schon). Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€ 500,16 pro Jahr).

Aufteilungsmöglichkeiten

Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe)Partner können wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe)Partner können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen (also € 750,00/€ 750,00 bzw. € 250,00/€ 250,00).

Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (z. B. bei getrennt lebenden Eltern), so kann der Familienbonus Plus entweder vom Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, zur Gänze oder von beiden je zur Hälfte abgesetzt werden. Nur für Monate, für die dem Unterhaltsverpflichteten ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (Voraussetzung z. B. ist, dass der Unterhalt geleistet wird), besteht für den Unterhaltsverpflichteten auch Anspruch auf den Familienbonus Plus.

Kommt bei getrennt lebenden Partnern ein Elternteil überwiegend für die bisher steuerlich begünstigte Kindesbetreuung auf und leistet dieser dafür mindestens € 1.000,00 pro Jahr, so kann im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren der Familienbonus Plus auch im Verhältnis € 1.350,00/€ 150,00 aufgeteilt werden.

Kindermehrbetrag

Für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet werden, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht. Der Kindermehrbetrag steht allerdings nicht zu, wenn mindestens 330 Tage Sozialleistungen wie insbesondere Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wurden.

Anpassung an das Preisniveau des Wohnsitzstaates

Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder in der Schweiz leben, werden die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus jährlich angepasst. Diese Indexierung betrifft auch den Kinderabsetzbetrag, Alleinerzieher-, Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag. Für Kinder in Drittländern steht kein Familienbonus Plus zu.

Entfall von Begünstigungen

Im Gegenzug wurden zwei Begünstigungen gestrichen, die die Steuerbemessungsgrundlage (also nicht die Steuer selbst) vermindern:

  • der Kinderfreibetrag: € 440,00 oder 2 x € 300,00 (bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile) pro Kind und Jahr und
  • die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr: unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.300,00 pro Kind und Jahr.

Wirksamkeit

Der Familienbonus Plus kann entweder vom Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung ab 2019 oder erst bei der Arbeitnehmerveranlagung auf Antrag für das Jahr 2019 berücksichtigt werden.

Stand: 25. September 2018