Grundsätzlich kann ein in der Ordination eines niedergelassenen Arztes tätig werdender Praxisvertreter dessen Erfüllungsgehilfe bei der Behandlung der Patienten sein, wenn der Patient der Meinung sein musste, entweder vom Ordinationsinhaber persönlich oder zumindest innerhalb seines Verantwortungsbereichs behandelt zu werden.
Wird der Patient aber vor Beginn der Behandlung über den Vertretungsfall aufgeklärt, so kommt der Behandlungsvertrag mit dem Praxisvertreter zustande.
Schließen also Vertretungsärzte eigene Behandlungsverträge mit den Patienten, treten für ein Dienstverhältnis sprechende Gesichtspunkte bei einem solchen Tätigwerden in den Hintergrund.
Grundsätzlich liegen beim Praxisvertreter Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 EStG in Verbindung mit § 47/1 ÄrzteG vor, auch wenn die Abrechnung über den Ordinationsinhaber erfolgt. In diesem Zusammenhang sei auch noch auf den neu geschaffenen § 47a ÄrzteG verwiesen. Demnach ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anstellung von Ärzten in Ordinationen bzw. Gruppenpraxen berufsrechtlich definiert.
In diesem Zusammenhang sei auch noch auf den neu geschaffenen § 47a ÄrzteG verwiesen. Demnach ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anstellung von Ärzten in Ordinationen bzw. Gruppenpraxen berufsrechtlich definiert.
Näheres in der nächsten Ausgabe.
Stand: 27. August 2019