Polen, Slowakei, Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien und Ungarn sind der Europäischen Union im Jahr 2004 beigetreten. Bei den Beitrittsverhandlungen wurde für sie eine Übergangsfrist bis zur Öffnung des Arbeitsmarktes vereinbart. Diese siebenjährige Übergangsfrist läuft am 1.5.2011 aus.
Arbeitnehmer, die aus den Ländern Rumänien und Bulgarien stammen, brauchen auch weiterhin eine Arbeitsgenehmigung. Diese beiden Länder sind erst 2007 der EU beigetreten. Daher gilt die Übergangsfrist noch bis Ende 2013. Aufgrund der Öffnung des Arbeitsmarktes werden die Kontingente für Saisonarbeiter aus Drittstaaten auf ein Minimum eingeschränkt.
Stammsaisonniers – darunter werden Arbeitskräfte aus Drittstaaten verstanden, die schon jahrelang in Österreich beschäftigt sind – können jedoch auch weiterhin hier arbeiten. Sie müssen dazu in den Jahren 2006 bis 2010 jedes Jahr mindestens vier Monate im Rahmen der Tourismus-Saisonkontingente beschäftigt gewesen sein.
Dann bekommen sie jährlich eine Beschäftigungsbewilligung für maximal zehn Monate pro Kalenderjahr (durchgehend für längstens sechs Monate).
Die Regierung hat noch mit einer weiteren Maßnahme auf die Öffnung des Arbeitsmarktes reagiert. Sie hat sich auf ein Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping geeinigt.
Ab dem 1.5.2011 wird Unterentlohnung zu einer strafbaren Handlung. Jeder Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer unter dem Kollektivvertrag bezahlt, begeht eine strafbare Handlung. Die Verwaltungsstrafen für dieses Delikt betragen zwischen € 1.000,00 und € 50.000,00.
Stand: 03. Juni 2020