Wenn Sie in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz Urlaub machen, benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite der e-card. Sie erhalten Sachleistungen, soweit diese notwendig sind, von allen Ärzten und Krankenhäusern, die mit den jeweiligen länderspezifischen Sozialversicherungsträgern unter Vertrag stehen.
Müssen die Kosten dennoch vor Ort bezahlt werden, kann die Rechnung nach Rückkehr aus dem Urlaub beim österreichischen Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden (siehe unten). Die EKVK gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen in Mazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Falls Sie Urlaub in der Türkei machen, benötigen Sie einen Urlaubskrankenschein.
Wenn Sie im Urlaub in anderen Staaten (Drittstaaten) eine ärztliche Behandlung brauchen, ist dies jedenfalls vorab selbst zu bezahlen.
Die Kostenerstattung von Rechnungen, die Sie selbst bezahlt haben und dann bei der Gebietskrankenkasse eingereicht haben, richtet sich aber nach den jeweils gültigen österreichischen Tarifsätzen. Es werden nur Kosten erstattet, die die Krankenkasse auch in Österreich zahlen würde. Für die Differenz bei einer Kostenerstattung und auch für etwaige Selbstbehalte empfiehlt es sich, eine private Versicherung abzuschließen. Dies gilt insbesondere für Reisen in Drittländer.
Stand: 28. März 2019