Ist bei einer Rechtsstreitigkeit ein direkter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes gegeben und ist die Ursache für die Streitigkeiten in der Praxis des Arztes zu sehen, so können Gerichts- und Prozesskosten steuerlich absetzbar sein, wie z. B. falls ein zahlungsunwilliger Patient vom Arzt geklagt wird oder ein Patient den Arzt auf Schadenersatz auf Grund seiner ärztlichen Tätigkeit klagt. Auch Kosten für Streitigkeiten mit Angestellten der Praxis vor dem Arbeitsgericht sind absetzbar.
Tritt der Arzt als Vermieter auf, so können Kosten für entsprechende Rechtsstreitigkeiten Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung darstellen.
Prozess- und Anwaltskosten für Prozesse, die privat veranlasst sind, sind nicht steuerlich abzugsfähig.
Laut Einkommensteuergesetz sind Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz generell steuerlich nicht abzugsfähig. Laut einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien sind Verfahrenskosten aber abzugsfähig, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Dies gilt sinngemäß auch für Verfahrenskosten in Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung. Gestrichen wurde durch die letzte Wartung, dass die Abzugsfähigkeit davon abhängt, ob das Verfahren mit der Verhängung einer Strafe endet oder nicht.
Stand: 27. November 2019