Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden die Betriebseinnahmen minus die Betriebsausgaben gerechnet.
Im Gegensatz zur doppelten Buchführung wird das Vermögen nicht extra erfasst. Nur Anlagevermögen, das einer Wertminderung unterliegt, muss über die gesamte Nutzungsdauer hinweg aufgezeichnet werden.
Wann müssen Landwirte den Gewinn durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln?
Nichts geändert hat sich bei den Grenzen, ab wann Landwirte grundsätzlich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchführen müssen. Dies ist der Fall, wenn keine Buchführungspflicht besteht bzw. nicht freiwillig Bücher geführt werden und
- wenn der Einheitswert zwischen € 130.000,00 und € 150.000,00 liegt bzw.
- wenn der jährliche Umsatz ab dem zweiten, folgenden Jahr zwischen € 400.000,00 und € 550.00,00 liegt.
Was hat sich mit Jahresbeginn für Einnahmen-Ausgaben-Rechner geändert?
Abschreibung
Bei Betriebsgebäuden beträgt die Abschreibung maximal 2,5 % (vor dem 1.1.2016 3 %). Bei Wohngebäuden beträgt der Abschreibungssatz 1,5 %. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ist in beiden Fällen zulässig. Wurde bereits in der Vergangenheit eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen, kommt es zu keiner Änderung.
Unbegrenzter Verlustvortrag
Entsteht aus der Land- und Forstwirtschaft ein Verlust, so kann dieser bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit anderen Einkünften im selben Jahr verrechnet werden.
Ein Verlustausgleich mit Einkünften aus Vorjahren war bisher nur mit Einkünften aus den letzten drei Jahren möglich. Nun können Verluste unbefristet in Folgejahre vorgetragen werden.
Stand: 29. März 2016