Der Freibetrag für Betriebsübertragungen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken liegt, auch nach den Änderungen im Zuge der Steuerreform, weiterhin bei € 365.000,00.
Der Freibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb innerhalb des begünstigten Familienverbands übertragen wird und eine Gegenleistung
- nicht vorhanden (z. B. Erbe, Schenkung),
- nicht ermittelbar oder
- geringer als der Einheitswert des Grundstücks ist.
Beispiel: Ein Landwirt führt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von € 75.000,00. Der Sohn des Landwirts erbt diesen Betrieb und ist danach als Betriebsführer tätig. Der Einheitswert liegt unter dem Freibetrag von € 365.000,00, daher muss keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden.
Zum begünstigten Familienverband zählen z. B. Ehegatten/eingetragene Partner/Lebensgefährten (bei gemeinsamem Hauptwohnsitz), Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Kinder, Enkelkinder sowie Geschwister und Nichten/Neffen des Überträgers.
Übertragung unter Lebenden
Bei einer Übertragung unter Lebenden steht der Freibetrag nur dann zu, wenn der Übergeber
- das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
- aufgrund von körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen.
Erfolgt die Übertragung, weil der Betriebsführer stirbt, gibt es keine weiteren Voraussetzungen.
Nachversteuerung
Werden das Vermögen oder wesentliche Teile davon innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
- entgeltlich oder unentgeltlich übertragen,
- betriebsfremden Zwecken zugeführt oder
- der Betrieb bzw. Teilbetrieb aufgeben,
ist die Steuer nachzuerheben.
Die Steuer wird nicht nacherhoben bei einer begünstigten Schenkung, Erwerb von Todes wegen oder bei bestimmten Umgründungen.
Stand: 29. März 2016