Das Finanzministerium hat in einer eigenen BMF-Info die aktuellen Sonderregelungen betreffend des Coronavirus dargestellt. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu diesen Regelungen. Die Details sind auf der Homepage des Finanzministeriums unter https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/maerz/sonderregelungen-coronavirus.html.
Voraussetzungen
Voraussetzung für alle Maßnahmen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Corona-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. Für die Glaubhaftmachung können unbürokratisch Textbausteine aus der BMF-Info verwendet werden. Die unten dargestellten Anträge und Anregungen sind seitens der Finanz sofort zu erledigen.
Einkommensteuer- oder Körperschafsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020
Steuerpflichtige, die von einer durch das Coronavirus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen. Im Antrag muss die konkrete Betroffenheit glaubhaft gemacht werden.
Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das Corona-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt anregen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.
Das Finanzamt hat zudem von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für2020 Nachforderungszinsen resultieren.
Abgabeneinhebung
Das Finanzamt hat bei der Bearbeitung von Stundungs- und Ratenansuchen auf die besondere Situation, die im Einzelfall durch das Auftreten des Corona-Virus entstanden ist, entsprechend Bedacht zu nehmen. Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen zudem bei seinem Finanzamt (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen.
Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags des Steuerpflichtigen auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wurde.
Das Finanzministerium hat nun auf seiner Homepage auch einen kombinierten Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus zur Verfügung gestellt: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html
Stand: 16. März 2020