Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert auf ihrer Homepage.
News Allgemein
Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf.
Die Dienstverhinderung wegen einer Erkrankung am Coronavirus ist arbeitsrechtlich ein normaler Krankenstand.
Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die für Kinder unter 14 Jahren betreuungspflichtig sind, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen vereinbaren („Sonderbetreuungszeit“).
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet auf Ihrer Homepage den SVS-Versicherten bei Bedarf aufgrund des Coronavirus verschiedene Möglichkeiten an.
Das Finanzministerium hat in einer eigenen BMF-Info die aktuellen Sonderregelungen betreffend des Coronavirus dargestellt.
Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf.
Die Dienstverhinderung wegen einer Erkrankung am Coronavirus ist arbeitsrechtlich ein normaler Krankenstand.
Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die für Kinder unter 14 Jahren betreuungspflichtig sind, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen vereinbaren („Sonderbetreuungszeit“).
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet auf Ihrer Homepage den SVS-Versicherten bei Bedarf aufgrund des Coronavirus verschiedene Möglichkeiten an.