Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, dürfen Sie grundsätzlich nur Fahrzeuge lenken, die in Österreich zugelassen sind. Es gilt dann die gesetzliche Vermutung, dass das Auto seinen dauernden Standort im Inland hat. Kfz mit ausländischen Kennzeichen dürfen nicht länger als ein Monat nach der Einbringung nach Österreich verwendet werden (in bestimmten Fällen zwei Monate). Danach sind Zulassungsschein und Kennzeichen bei der zuständigen Behörde abzugeben. Das Fahrzeug muss in Österreich zum Verkehr zugelassen sein (österreichisches Kennzeichen) und alle anfallenden Abgaben müssen bezahlt werden, wie z. B. NoVA, Kfz-Steuer.
Achtung: Auch Anhänger zählen nach der Bestimmung zu den Fahrzeugen.
BFG-Entscheidung: NoVA zu Recht vorgeschrieben bei deutschem Kennzeichen
Der Geschäftsführer von zwei deutschen Filmfirmen und Betreiber eines Kinderspielwarengeschäftes in Wien wurde angezeigt, weil er in Österreich ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen fuhr.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid, in dem die Normverbrauchsabgabe mit € 4.493,39 und ein Verspätungszuschlag von € 449,34 festgesetzt wurden.
Der Unternehmer brachte dagegen eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) ein, da er den überwiegenden Teil seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland verbringt. Dies konnte er allerdings nicht beweisen. Laut Bundesfinanzgericht lagen keine deutschen Einnahmen vor. Der Geschäftsführer der Filmfirmen war laut BFG ein drei Jahre jüngerer Mann, der denselben Familiennamen trug. Die NoVA wurde daher zu Recht festgesetzt.
Den Verspätungszuschlag sah das Bundesfinanzgericht aber als überhöht an. Laut Meinung des BFG ist ihm sein bisheriges steuerliches Wohlverhalten positiv anzurechnen und auf Grund des geringen Zinsniveaus hat er durch die späte Zahlung auch nur einen sehr geringen finanziellen Vorteil. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers sprachen für eine Senkung des Verspätungszuschlags auf die Hälfte (von 10 % auf 5 %).
Stand: 30. Mai 2016