Zur Unterstützung der heimischen Land- und Forstwirte wurden verschiedene Neuerungen für die Sozialversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) geregelt, die rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft getreten sind.
- Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Kinder (einschließlich Wahl- und Stiefkinder), Schwiegerkinder und Enkel des Betriebsführers, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und hauptberuflich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, wurde rückwirkend ab 1.1.2020 auf die Hälfte (bisher ein Drittel) der Beitragsgrundlage des Betriebsführers angehoben. Die Erhöhung wird dabei aus Mitteln des Bundes gedeckt.
- Die für den Betriebsführer und dessen hauptberuflich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Ehepartner geltende Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem BSVG wird rückwirkend ab 1.1.2020 an die Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angepasst.
- Zugleich wurde die Mindestbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung für diese Personengruppe rückwirkend ab 1.1.2020 von EUR 583,48 auf EUR 824,51 (im Falle einer Beitragsgrundlagenoption von EUR 1.096,42 auf EUR 1.549,35) erhöht.
- Der im Falle einer Beitragsgrundlagenoption zu leistende Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung in Höhe von 3% der Beitragssumme ist rückwirkend ab 1.1.2020 entfallen.
- Rückwirkend ab 1.1.2020 entfällt auch der Solidaritätsbeitrag in Höhe von 0,5% der Pensions- und Pensionssonderzahlungen (einschließlich Kinderzuschüsse und Ausgleichszulagen).
- Das auf die Ausgleichszulage anzurechnende fiktive Ausgedinge wurde rückwirkend ab 1.1.2020 von 13% auf 10% des jeweils anzuwendenden Richtsatzes herabgesetzt. Durch die Herabsetzung neu entstandene Ansprüche auf Ausgleichszulage stehen bereits ab 1.1.2020 zu, sofern ein entsprechender Antrag noch im Jahr 2020 gestellt wird und die Pension schon zum 1.1.2020 bezogen wurde.
Stand: 16. Dezember 2020