Arzt mit Hausapotheke: Wie ist bei Errichtung eines Gebäudes die Vorsteuer zu ermitteln?

Ärzte erbringen in der Regel überwiegend steuerfreie Umsätze und haben insoweit auch keinen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen ihrer Lieferanten.

Bewirkt der Arzt neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt, wie z. B. der Betrieb einer Hausapotheke, so sind die Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge zu splitten.

Die Vorsteuern sind grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Zurechenbarkeit aufzuteilen, d. h. sie sind danach aufzuteilen, wie sie den unecht steuerfreien Umsätzen und den übrigen Umsätzen bei wirtschaftlicher Betrachtung ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Grundsätzlich verlangt also das Gesetz eine Zuordnung nach Maßgabe des Zusammenhangs der Vorsteuern mit den Ausgangsumsätzen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) folgte aber bereits in einem Erkenntnis aus 2010 der Meinung des Finanzamtes, dass für die Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines Ordinationsgebäudes samt Räumlichkeiten für die Hausapotheke der Flächenschlüssel als sachgerechter Aufteilungsmaßstab angesehen werden kann.

Als Begründung führte der VwGH unter anderem an, dass die in Rede stehenden Vorsteuerbeträge ihren Ursprung in einem von der laufenden Tätigkeit des Arztes getrennten Vorgang, nämlich in der Bautätigkeit für die neue Ordination samt Räumlichkeiten für die Hausapotheke und den daraus resultierenden Aufwendungen genommen haben. Mangels eines direkten wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Vorsteuern aus der Errichtung des Ordinationsgebäudes und den vom Arzt getätigten laufenden Umsätzen aus der Tätigkeit als praktischer Arzt samt Hausapotheke seien die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Umstände des Beschwerdefalls schätzungsweise aufzuteilen.

Das Finanzamt und in weiterer Folge das Bundesfinanzgericht hatte nun in einem anderen Fall auch den anteiligen Vorsteuerabzug für die Errichtung von Räumlichkeiten versagt, welche der Beheizung des Apothekenbereiches oder die dem Aufenthalt des im Apothekenbereich eingesetzten Personals dienen. Der VwGH erkannte daraufhin aber in einem aktuellen Urteil, dass derartige Räumlichkeiten auch unmittelbar dem Bewirken der Umsätze aus der Hausapotheke dienen. Der Umstand, dass der Heizraum auch der Versorgung der ärztlichen Ordination mit Wärme dient und Mitarbeiter auch (wohl zeitlich überwiegend) zur Unterstützung der ärztlichen (steuerbefreiten) Tätigkeit eingesetzt sind, ist im Rahmen der Schätzung durch sachgerechte Aufteilung der auf die gemischt genutzten Räume entfallenden Vorsteuern Rechnung zu tragen.

Diese Aufteilung muss nicht nach dem Umsatzschlüssel erfolgen, wenn dieser zu keinem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Im Rahmen einer Schätzung kann die Vorsteuer auf die gemischt genutzten Räume aufgeteilt werden. Diese Aufteilung muss nicht nach dem Umsatzschlüssel erfolgen, wenn dieser zu keinem möglichst sachgerechten Ergebnis führt.

Stand: 27. November 2018

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