Die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert auf Ihrer Website, wie Dienstgeber vom Gesetzgeber durch ein zweites „Stundungspaket“ weiterhin in Ihrer Liquidität gestützt werden.
Bisher erfolgte eine Stundung der Beiträge für die Monate Februar, März und April 2020 entweder automatisch (für Betriebe die von der Schließungsverordnung oder einem Betretungsverbot betroffen waren) oder auf Antrag für Betriebe, die coronabedingte Liquiditätsprobleme haben.
Das neue Stundungspaket regelt, dass ohne einen weiteren Antrag oben genannte bereits gestundete Beiträge bis zum 15.1.2021 an die ÖGK zu überweisen sind. Verzugszinsen fallen keine an. Danach ist die Beantragung einer Ratenzahlung möglich.
Für die Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020 gewährt die ÖGK auf Antrag eine Stundung bis Ende August 2020, wenn die Unternehmensliquidität auf Grund der Corona Pandemie die Entrichtung der Beiträge nicht ermöglicht.
Ausgenommen von den oben erwähnten Regelungen (Zeiträume Februar – Juli) sind Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach Epidemiegesetz einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (z. B. Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes oder des Arbeitsmarktservices hat. Diese Beiträge sind bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten (dreitägige Respirofrist beachten).
Die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind jedenfalls unverändert einzuhalten. In den Monaten März, April und Mai 2020 wurden verspätete Meldungen – mit Ausnahme der Anmeldungen – seitens der ÖGK nicht sanktioniert. Diese Sanktionsfreiheit wird nunmehr bis 31.8.2020 verlängert.
Stand: 03. Juni 2020