Welche Fixkostenzuschüsse erhalten Unternehmen aus dem Corona-Hilfsfonds?

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässe und damit zur Deckung der anfallenden Fixkosten bereitgestellt werden sollen.

Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,
  • die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
  • die Umsätze des Unternehmens ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (längstens aber bis zum 15.09.2020) in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
  • das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
  • das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 10 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen, die Boni im Ausmaß von mehr als 50 % der Bonuszahlungen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an Vorstände und Geschäftsführer ausbezahlen. Generell keinen Fixkostenzuschuss erhalten außerdem Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss kann in Dritteln für bis zu drei Monate im Zeitraum zwischen dem 15.03.2020 und dem 15.09.2020 gewährt werden.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,- binnen drei Monaten belaufen, werden

  • 25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
  • 75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %

ersetzt. Dabei ist der Fixkostenzuschuss mit 90 Mio. € pro Unternehmen und Konzern gedeckelt.

Andere Unterstützungsleistungen (z.B. Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds, Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses angerechnet.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten. Dazu zählt auch die Wertminderung saisonaler oder verderblicher Waren, die während der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % an Wert verlieren. Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,- monatlich ersatzfähig. Ein Zuschuss zum Unternehmerlohn kann aber erst mit dem zweiten Drittel beantragt werden.

Bemessungsgrundlage sind die maßgeblichen Fixkosten, die im Zeitraum ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens jedoch bis zum 15.09.2020, tatsächlich angefallen sind.

Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?

Anträge auf das erste Drittel des Fixkostenzuschusses können ab dem 20.05.2020 über den FinanzOnline-Zugang des Unternehmens gestellt werden. Die weiteren Drittel können anschließend ab 19.08.2020 bzw. ab 19.11.2020 beantragt werden. Sofern ein Unternehmen keine saisonalen Waren hat und eine Saldenliste übermittelt, können Anträge auf die verbleibenden zwei Drittel des Fixkostenzuschusses auch gemeinsam ab 19.08.2020 gestellt werden.

Dem Antrag ist eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen vor der Antragstellung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 12.05.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html.

Stand: 12. Mai 2020

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