Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.
Die wesentlichen Eckpunkte der maßgeblichen Förderrichtlinien haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.
Wann wird gefördert?
Die Förderung mit laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus voraus. Eine solche ist gegeben, wenn
- die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können,
- der Betrieb des Unternehmers im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot betroffen ist oder
- der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Betrachtungszeitraum des Vorjahres um mindestens 50 % eingebrochen ist.
Wer wird gefördert?
Laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können von
- Ein-Personen-Unternehmern,
- Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
- Freien Dienstnehmern,
- Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),
- Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und
- Erwerbstätigen Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,
beantragt werden.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinie-phase2.html tagesaktuell abgerufen werden.
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Die laufende Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt und betragen
- bis zu 80 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019,
- bis zu 90 % des entgangenen Nettoeinkommens aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb bei Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 und einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus der unternehmerischen Tätigkeit von weniger als 966,65 EUR im Vergleichsjahr,
- pauschal EUR 500,- bei Unternehmensgründung zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020,
höchstens aber EUR 2.000,- monatlich für bis zu drei Monate. Das verbliebene monatliche Nettoeinkommen einschließlich allfälliger Nebeneinkünfte ist dabei von der Fördersumme in Abzug zu bringen.
Auch bereits erhaltene Soforthilfen aus dem Härtefallfonds („Phase 1“) werden auf die laufenden Unterstützungsleistungen angerechnet.
Die tatsächliche Höhe der laufenden Unterstützungsleistung wird auf Basis des entgangenen Nettoeinkommens während einmonatiger Betrachtungszeiträume von 16.03.2020 bis 15.04.2020, von 16.04.2020 bis 15.05.2020 und von 16.05.2020 bis 15.06.2020 berechnet.
Wie können laufende Unterstützungsleistungen beantragt werden?
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.
Anträge für den ersten Betrachtungszeitraum (16.03.2020 bis 15.04.2020) können ab dem 20.04.2020 elektronisch über die Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html gestellt werden. Die laufenden Unterstützungsleistungen für die folgenden Betrachtungszeiträume (16.04.2020 bis 15.05.2020 und 16.05.2020 bis 15.06.2020) müssen später jeweils gesondert beantragt werden.
Die laufenden Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können bis spätestens 31.12.2020 beantragt werden.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.
Stand: 17. April 2020