Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässen bereitgestellt werden sollen.
Die Förderrichtlinien für die Vergabe von Fixkostenzuschüssen liegen derzeit zwar noch nicht im Detail auf, die Eckpunkte der Förderungsvergabe stehen dem Vernehmen nach aber bereits weitgehend fest.
Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?
Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass
- der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,
- die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
- die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
- das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
- das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.
Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.
In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?
Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,- binnen drei Monaten belaufen, werden
- 25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
- 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
- 75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %
ersetzt. Dabei ist der Fixkostenzuschuss mit 90 Mio. € pro Unternehmen gedeckelt.
Welche Fixkosten werden ersetzt?
Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten. Dazu zählt auch die Wertminderung saisonaler oder verderblicher Waren, die während der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % an Wert verlieren. Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,- monatlich ersatzfähig.
Bemessungsgrundlage sind die maßgeblichen Fixkosten, die im Zeitraum ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus, längstens jedoch bis zum 16.06.2020, tatsächlich angefallen sind.
Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?
Anträge auf einen Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds können von Anfang Mai bis spätestens 31.12.2020 elektronisch über die Internetseite der Austria Wirtschaftsservice (AWS) registriert werden. konkrete Anträge auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses können dann bis spätestens 31.08.2021 gestellt werden.
Dem Antrag ist eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen vor der Antragstellung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.aws.at/fixkostenzuschuss-1/.
Stand: 17. April 2020