Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Kleinst- und Ein-Personen-Unternehmer (EPU) wirtschaftlich besonders hart. Um die Liquidität dieser Unternehmer trotz Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen sicherzustellen, wurde ein mit zwei Milliarden Euro dotierter Härtefallfonds eingerichtet.
Wer wird gefördert?
Förderungen aus dem Härtefallfonds können von
- Ein-Personen-Unternehmern,
- Neuen Selbstständigen (z.B. Trainern, Künstlern),
- Freien Dienstnehmern,
- Angehörigen der freien Berufe (z.B. Ärzten),
- Kleinstunternehmern, die Arbeitnehmer im Ausmaß von weniger als zehn Vollzeitäquivalenten beschäftigen und eine Bilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt, und
- Gesellschaftern, die nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind,
beantragt werden.
Wann wird Soforthilfe gewährt?
Ein Härtefall ist gegeben, wenn zumindest einer der folgenden Umstände eingetreten ist:
- Der Unternehmer kann seine laufenden Kosten nicht mehr decken,
- Der Betrieb des Unternehmers ist von einem behördlichen Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz betroffen oder
- Der Unternehmer erleidet Umsatzeinbußen von mindestens 50 % verglichen mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres (besteht das Unternehmen kürzer als ein Jahr, kann stattdessen eine Planungsrechnung herangezogen werden).
Die Soforthilfe aus dem Härtefallfonds setzt jedenfalls eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze von € 5.527,92 jährlich voraus. Sofern das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr mehr als 80 % der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen hat, ist eine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds hingegen ausgeschlossen.
Darüber hinaus steht unter anderem bei bestehender Mehrfachversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung und bei zusätzlichen Einkünften (zB aus einer unselbstständigen Beschäftigung) über der Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 monatlich ebenfalls keine Soforthilfe aus dem Härtefallfonds zu.
Der umfangreiche Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen ist in den Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ausführlich geregelt und kann unter der Internetadresse https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html tagesaktuell abgerufen werden.
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden als nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt. Dabei sind sowohl eine einmalige Soforthilfe (sogenannte „Phase 1“) als auch eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung (sogenannte „Phase 2“) vorgesehen.
Im Rahmen Soforthilfe („Phase 1“) können, sofern der Antragsteller einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2017 (oder jünger) verfügt, entweder
- € 500,- bei einem Nettojahreseinkommen von weniger als € 6.000,- oder
- € 1.000,- bei einem Nettojahreseinkommen ab € 6.000,-
als Barzuschuss gewährt werden. Verfügt der Antragsteller über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, dann ist die Soforthilfe jedenfalls mit € 500,- festgelegt.
Die laufende Unterstützungsleistung („Phase 2“) wird voraussichtlich 80 % der tatsächlichen Umsatzeinbußen, höchstens aber € 2.000,- monatlich für längstens drei Monate betragen. Außerdem soll der Kreis der Begünstigten deutlich erweitert werden, indem Hürden wie etwa das Mindest- und Höchsteinkommen oder der Verlust der Förderungswürdigkeit bei Mehrfachversicherung in der zweiten Phase nicht mehr bestehen werden. Die entsprechenden Förderrichtlinien werden derzeit noch ausgearbeitet und sollen rechtzeitig zum Start der zweiten Phase am 16.04.2020 abrufbar sein.
Wie können Förderungen aus dem Härtefallfonds beantragt werden?
Die Förderungen aus dem Härtefallfonds werden von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) vergeben.
Anträge auf Soforthilfe („Phase 1“) können elektronisch unter der Internetadresse https://mein.wko.at/GPDBPortal/haertefonds/haertefonds.html gestellt werden.
Laufende Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds („Phase 2“) können voraussichtlich ab dem 16.04.2020 beantragt werden.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html.
Stand: 07. April 2020