Unterordnung einer Tätigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb
Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb liegt nach dem Steuerrecht dann vor, wenn die Tätigkeit zum Hauptbetrieb
- in einem untergeordneten Verhältnis und
- in einem engen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit steht.
Wenn dies gegeben ist, ist die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen.
Nebentätigkeiten können z. B. Holzakkord, Fuhrwerksleistungen oder Winterdienst sein.
Bäuerliche Nachbarschaftshilfe
Die bäuerliche Nachbarschaftshilfe gilt grundsätzlich als dem Hauptbetrieb untergeordnet. Eine wesentliche Voraussetzung für diese besondere Form der Tätigkeit ist der Leistungsaustausch zwischen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern, z. B. Dienstleistungen bzw. Vermietungen im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln.
Wirtschaftliche Unterordnung bis zur Grenze von € 33.000,00
Seit Jahresbeginn liegt eine wirtschaftliche Unterordnung zum Hauptbetrieb nur mehr vor, wenn die Einnahmen aus der Zusammenarbeit nicht höher als € 33.000,00 (einschließlich Umsatzsteuer) sind.
Liegen die Einnahmen über dieser Grenze, kann noch eine Unterordnung gegeben sein, wenn der Umsatzanteil der Zusammenarbeit 25 % der gesamten Umsätze des Betriebes nicht übersteigt.
Werden diese Grenzen bei der land- und forstwirtschaftlichen Zusammenarbeit überschritten, gilt die Tätigkeit nicht mehr als untergeordnet. In diesem Fall hat der Landwirt dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Hinweis: Neben der Einhaltung dieser Grenzen müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.
Stand: 29. März 2016