Selbständige unterliegen keiner verpflichtenden Arbeitslosenversicherung, können dieser jedoch unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig beitreten. So kann der Arbeitslosenversicherung binnen sechs Monaten nach Beginn einer GSVG/FSVG-Pensionsversicherung beigetreten werden. Hat man diese Frist verstreichen lassen, so ist ein Beitritt erst wieder nach 8, 16, 24, … Jahren möglich. War man zum Jahreswechsel 2008/2009 bereits selbständig und ist bisher der Arbeitslosenversicherung nicht beigetreten, so ist ein Beitritt erst wieder ab 1.1.2026 möglich.
Wie hoch ist der monatliche Beitrag?
Der Selbständige kann aus folgenden Optionen wählen:
Anteil an der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage | Beitragssatz | Monatlicher Beitrag* (Werte 2019) |
Ein Viertel | 3 % | € 45,68 |
Hälfte | 6 % | € 182,70 |
Drei Viertel | 6 % | € 274,05 |
* vorausichtliche Werte für 2019
Der Beitragssatz für die niedrigste Beitragsgrundlage wurde kürzlich vom Gesetzgeber rückwirkend per 1.7.2018 von 6 % auf 3 % gesenkt.
Die Beitragsgrundlage, die der Selbständige gewählt hat, gilt für die gesamte Dauer der Arbeitslosenversicherung. Von der gewählten Beitragsgrundlage ist auch das Ausmaß der Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung abhängig.
Stand: 27. Dezember 2018