Ab 1.11.2018 wird der Umsatzsteuersatz für
- die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist) und
- die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,
von 13 % wieder auf 10 % gesenkt.
Die Änderung des Steuersatzes ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Für eine Nächtigung vom 31.10. auf den 1.11.2018 ist bereits der Steuersatz von 10 % anzuwenden.
Bei Anzahlungen vor dem 1.11.2018 gibt es die Möglichkeit, diese nach der alten oder nach der neuen Rechtslage abzuwickeln, wie folgendes Beispiel zeigt:
Ein Gast bucht im September 2018 eine Nächtigung vom 29.12. auf den 30.12.2018 zu einem Preis von € 250,00 inklusive USt. Der Hotelier erstellt im Oktober 2018 eine Anzahlungsrechnung in Höhe von € 200,00. Der Gast bezahlt die Rechnung im Oktober.
Variante 1: Besteuerung der Anzahlung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Anzahlung
Das Hotel verrechnet die Anzahlung von € 200,00 inklusive 13 % USt. Das Hotel hat in der UVA 10/2018 den Umsatz von € 176,99 (200/1,13) mit einem Steuersatz von 13 % zu erklären (Steuer daher € 23,01).
Mit November 2018 kommt es zur Minderung des Steuersatzes für Beherbergung auf 10 %. Daher erfolgt eine Korrektur der Umsatzsteuer aus der erhaltenen Vorauszahlung in der UVA 11/2018.
Der zu berichtigende Betrag ergibt sich aus der Differenz der Umsatzsteuer aus dem geleisteten Bruttobetrag unter Anwendung des Steuersatzes von 10 % (200 – 200/1,1 = € 18,18) und der bereits entrichteten Umsatzsteuer von € 23,01. Die Differenz ist somit € -4,83.
Gegenüber dem Kunden hat eine Berichtigung der Rechnung mit 1.11.2018 zu erfolgen, ansonsten schuldet das Hotel weiterhin die aufgrund der Rechnung zu hoch ausgewiesene Steuer von € 4,83.
Der Gast kann aus der im Oktober 2018 ausgestellten und bezahlten Vorauszahlungsrechnung als Unternehmer bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen in der Oktober-UVA den Vorsteuerabzug für die ausgewiesenen 13 % USt geltend machen. Eine Berichtigung (Minderung) des Vorsteuerabzugs im November 2018 ist erforderlich (aufgrund der Rechnungsberichtigung).
Variante 2: Inrechnungstellung der Anzahlung nach künftiger Rechtslage
Das Hotel verrechnet im Oktober die Anzahlung von € 200,00 inkl. 10 % USt. Eine Rechnungsberichtigung für das Hotel ist nicht erforderlich. Der Gast kann aus der im Oktober 2018 ausgestellten und bezahlten Vorauszahlungsrechnung als Unternehmer bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug für die ausgewiesenen 10 % USt geltend machen.
Die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Stand: 25. September 2018