Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter und sogenannte Neue Selbständige, die in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben in der Regel 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage der Krankenversicherung als Selbständigenvorsorge zu bezahlen. Diese Beiträge werden von einer Vorsorgekasse veranlagt. Für bestimmte Freiberufler und Landwirte besteht daneben auch noch die Möglichkeit einer Selbständigenvorsorge auf freiwilliger Basis.
Auszahlungsanspruch
Anspruch auf Auszahlung der eingezahlten Beiträge besteht
- bei Pensionsantritt
- bei Tod (an den Partner und die unterhaltsberechtigten Kinder oder in die Verlassenschaft)
- zwei Jahre nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit oder des Erlöschens bzw. Ruhens der Gewerbeberechtigung (und mindestens 3-jähriger Beitragszahlungen). Bei einem Wechsel zwischen einer selbständigen und unselbständigen Tätigkeit können die bisher erworbenen Ansprüche übertragen werden.
- nachdem für fünf Jahre keine Beiträge zur Selbständigenvorsorge entrichtet werden mussten
Auszahlungsmodus
- Einmalbetrag,
- monatliche Rente (durch Übertragung an eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) oder
- Übertragung an eine neue Vorsorgekasse bei Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit.
Steuerliche Begünstigungen
- Die Auszahlung des Kapitals als Einmalbetrag unterliegt dem begünstigten fixen Steuersatz von 6 %.
- Die Auszahlung als Rente (Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) ist steuerfrei.
- Die Beiträge sind in voller Höhe Betriebsausgaben (senken die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer).
Stand: 30. Oktober 2017