Mit beinahe einjähriger Verspätung werden die ersten „Einheitswertbescheide zum 1.1.2014“ an die Landwirte versendet. Einige Betriebe haben in den vergangenen Monaten jedoch auch „Wertfortschreibungsbescheide“ erhalten.
Welcher Bescheid ist zu welchem Stichtag für die Steuererklärung maßgeblich?
Veranlagung 2015: Gewinnermittlung durch Pauschalierung
Laut den Einkommensteuerrichtlinien ist zur Beurteilung, ob die Land- und Forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung (LuF-PauschVO) 2015 angewendet werden kann, der zum 31. Dezember 2014 festgestellte Einheitswert maßgeblich.
Somit sind für das Jahr 2015 noch nicht die auf Grund der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 neu festgestellten Einheitswerte heranzuziehen, weil diese erst mit 1. Jänner 2015 wirksam werden.
Welcher Durchschnittssatz zur Gewinnberechnung?
Davon zu unterscheiden ist die Frage, welcher Einheitswert für die Berechnung des Gewinndurchschnittssatzes in der Höhe von 42 % im Rahmen der Vollpauschalierung für die Einkommensteuererklärung 2015 maßgeblich ist. Hierfür kommt es nicht auf das Datum der Zustellung des Einheitswertbescheides für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen an, sondern auf das im jeweiligen Einheitswertbescheid angeführte Datum der Wirksamkeit (gilt auch für Wertfortschreibungsbescheide).
Das heißt, auch später (z. B. erst im Jahr 2016) zugestellte Einheitswertbescheide sind für die Vollpauschalierung (Höhe des Gewinnes) maßgeblich, weil die Hauptfeststellungsbescheide zum 1. Jänner 2014 in diesem Zusammenhang – genauso wie für die Grundsteuer – immer zum 1. Jänner 2015 rückwirkend wirksam werden.
Veranlagungszeitraum 2016
Für die Beurteilung, ob die Pauschalierungsverordnung angewendet werden kann, ist der zum 31. Dezember 2015 festgestellte Einheitswert maßgeblich.
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Stand: 29. September 2015