Ein pauschalierter Landwirt, der zur Regelbesteuerung wechseln will, muss dem Finanzamt den Wechsel in einer schriftlichen Erklärung mitteilen. Dies hat das Bundesfinanzgericht (BFG) in einer Entscheidung im November letzten Jahres klargestellt.
Gesetzliche Bestimmungen
Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird
- die Steuer für die Umsätze mit 10 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt bzw. ,
- soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, beträgt die Steuer ab 1.1.2016 13 % (bis 31.12.2015 12 %) der Bemessungsgrundlage.
Der Land- und Forstwirt kann jedoch bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollen (Option zur Regelbesteuerung).
Konkreter Sachverhalt
In der konkreten Entscheidung wohnte der Steuerpflichtige in Deutschland. In Österreich unterlag er mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Steuerpflicht. Der Landwirt wollte statt der Durchschnittssatzbesteuerung die Regelbesteuerung in Anspruch nehmen und so die tatsächlichen Vorsteuern geltend machen.
Bei Betriebseröffnung wurde der „Fragebogen bei beschränkter Steuerpflicht“ (Verf17) ausgefüllt. Der Steuerpflichtige war der Meinung, dass er darin unmissverständlich bekanntgegeben hat, die Regelbesteuerung in Anspruch nehmen zu wollen.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichts
Ein Wechsel zur Regelbesteuerung ist nur durch eine ausdrückliche und damit jeden Zweifel ausschließende Erklärung, dass auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet wird, möglich. Auch wenn aus anderen Angaben die Absicht des Verzichtes zu erkennen ist, ist das nicht ausreichend für einen Wechsel.
Das heißt, wenn der Steuerpflichtige lediglich
- eine USt-Voranmeldung oder eine USt-Erklärung abgibt oder
- entsprechende Angaben im Fragebogen bei Betriebseröffnung macht,
liegt keine eindeutige Willenserklärung vor. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
Stand: 29. März 2016