Nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz ist die Bezahlung unter dem jeweils vorgeschriebenen Mindestlohn strafbar.
Dies gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Dienstleistung nach Österreich entsenden oder überlassen.
Wann liegt eine Unterentlohnung vor?
Arbeitgeber, die nicht
- das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt
- aller nicht beitragsfreien Entgeltsbestandteile, wie z. B. alle Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen
an den Arbeitnehmer bezahlen, begehen eine Verwaltungsübertretung. Diese Verwaltungsübertretung muss von der prüfenden Abgabenbehörde zwingend bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht werden.
Höhe der Strafen
Die Strafen richten sich danach, wie viele Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen sind und ob die Unterentlohnung erstmalig war oder nicht.
Erstmalig | Wiederholungsfall | |
Höchstens drei Arbeitnehmer wurden unterentlohnt | für jeden Arbeitnehmer € 1.000,00 – € 10.000,00 | für jeden Arbeitnehmer € 2.000,00 – € 20.000,00 |
Mehr als drei Arbeitnehmer wurden unterentlohnt | für jeden Arbeitnehmer € 2.000,00 – € 20.000,00 | für jeden Arbeitnehmer € 4.000,00 – € 50.000,00 |
Die Strafe entfällt, wenn der Arbeitgeber vor einer Kontrolle der Abgabenbehörde die fehlende Differenz nachweislich nachzahlt. Nach der Kontrolle kann die Strafe entfallen, wenn das fehlende Entgelt innerhalb einer gewissen Frist geleistet wird und die Unterschreitung nur gering war oder das Verschulden des Arbeitgebers (oder der verantwortlichen Beauftragten) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt.
Welche Unterlagen sind bereitzuhalten?
Damit das Mindestentgelt kontrolliert werden kann, müssen folgende Unterlagen bereitgehalten werden: alle Lohnunterlagen, wie z. B. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohn- bzw. Arbeitsaufzeichnungen, Unterlagen zur Lohneinstufung.
Stand: 29. März 2016