Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf.
Monat: April 2020
Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).
Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die für Kinder unter 14 Jahren betreuungspflichtig sind, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen vereinbaren („Sonderbetreuungszeit“).
Die Dienstverhinderung wegen einer Erkrankung am Coronavirus ist arbeitsrechtlich ein normaler Krankenstand.
Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert auf ihrer Homepage.
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bietet auf Ihrer Homepage den SVS-Versicherten bei Bedarf aufgrund des Coronavirus verschiedene Möglichkeiten an.
Angesichts der Coronakrise stellt die OeKB (Oesterreichische Kontrollbank AG) im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen österreichischen Exporteuren folgendes Unterstützungspaket zur Verfügung.
Überbrückungsfinanzierungen der Hausbanken können mit Haftungen der ÖHT besichert werden .
Das Austria Wirtschaftsservice (aws) weitet seine Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der COVID-19 – Krise aus und nimmt Vereinfachungen vor.